Veranstaltungsort

Online

Termine

12.07.2024

Veranstaltungszeit

11:00 - 12:30 Uhr

Veranstaltungsnummer

WEB 24-70-58

Teilnahmegebühr

155,00 € | 125,00 € BWE-Mitglieder, zzgl. 19% USt. (Inklusivleistungen)

Sonderkonditionen

Für Studierende und Angestellte von Behörden bieten wir Sonderkonditionen an. Nehmen Sie hierzu gern Kontakt zu uns auf.

Zielgruppen

Anwälte und Juristen, Behördenmitarbeiter, Projektierer

Wer (noch) keine (vollständigen) Antragsunterlagen für einen Genehmigungsantrag hat, dem stellt sich stets die Frage: Ist es sinnvoll, zunächst mit einem bloßen Vorbescheid nach § 9 BImSchG ins Rennen zugehen? Vor dem Hintergrund des neu eingeführten § 9 Abs. 1a BImSchG sowie aktueller Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, OVG Lüneburg) sollten sich Projektierer mit dem Vorbescheid neu und näher befassen. Denn: Für WEA entfällt künftig das sog. vorläufige positive Gesamturteil – eine praxisrelevante Vereinfachung!

In diesem Webinar erläutern wir Ihnen, welche praktischen Auswirkungen die neue Gesetzgebung und Rechtsprechung auf Ihre Projekte haben kann. Erfahren Sie, welche Unterlagen für einen Vorbescheid noch erforderlich und ausreichend sind. Erhalten Sie Klarheit darüber, unter welchen Bedingungen der Vorbescheid bei konkurrierenden Planungen helfen kann. Unter welchen Voraussetzungen kann ein Vorbescheid womöglich bestehendes – und perspektivisch entfallendes – Planungsrecht absichern? Und welche typischen Fehler sollten Sie bei der Antragstellung vermeiden!  

Folgende Inhalte erwarten Sie:
-    Novelle des § 9 Abs. 1a BImSchG zum Vorbescheid (Gesetz, Gesetzesbegründung)
-    Oberverwaltungsgericht Bln.Bbg.: Verzicht auf „vorläufiges positives Gesamturteil“?
-    Fallbeispiele (Konkurrenz, Investitionssicherheit, entfallendes Planungsrecht)
-    Unterschiedliche Behördenpraxis; „planungsrechtlicher“ Vorbescheid? (OVG Lüneburg)

Bringen Sie sich auf den aktuellen Stand der neuen Rechtslage und Rechtsprechung und loten Sie aus, in welchen Fallkonstellationen der Vorbescheid für Ihre Projekte eine Option sein kann.