Anfechtung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen durch Umweltverbände und Private

Mit Christoph Brand, Rechtsanwalt bei Rechtsanwaltskanzlei Berghaus, Duin und Kollegen

Christoph Brand,

Rechtsanwalt bei Rechtsanwaltskanzlei Berghaus, Duin und Kollegen

- seit Ende 2001 ist Christoph Brand Rechtsanwalt in der auf das Recht der Erneuerbaren Energien spezialisierten Kanzlei Berghaus, Duin &. Koll.

- Spezialisiert auf Anlagenzulassungsrecht für Anlagen zur Verstromung Erneuerbarer Energien im Hinblick auf das Immissionsschutzrecht, das öffentliche Planungs- und Baurecht sowie das Umweltrecht

 

 

Mit der Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wird nun ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofes auf nationaler Ebene wirksam. Die Rolle von Umweltverbänden bei der Überprüfung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen wird erheblich gestärkt. Was bedeutet das für den Industriestandort Deutschland?

Brand: Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf werden die Rechte der Umweltverbände nicht nur bei der Überprüfung immissionsschutzrechtlicher  Genehmigungen, sondern quasi bei allen Genehmigungs- und Planungsverfahren, sei es für Infrastrukturprojekte (Straßen, Freileitungen, Eisenbahnen, Wasserstraßen) oder auch Vorhaben zur Energieerzeugung (Kraftwerke, Windenergieanlagen etc.) deutlich ausgeweitet. Danach können Zulassungsentscheidungen mit der Begründung angefochten werden, dass Vorschriften des Umweltschutzes nicht oder nicht ausreichend beachtet wurden, was sicherlich sinnvoll ist. Die Aufhebung von Genehmigungen kann aber auch verlangt werden, wenn bestimmte Verfahrensvorschriften oder  Beteiligungsrechte nicht beachtet worden sind, selbst wenn die Zulassungsentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Hinzu kommt, dass das Umweltrechtsbehelfsgesetz auch Privatpersonen die Rechte zur Anfechtung von Genehmigungsentscheidungen aus Gründen des Verstoßes gegen Vorschriften des Umweltschutzes zubilligt, sofern eine Klagebefugnis aus anderen Rechten besteht, zum Beispiel der möglichen Verletzung von Lärmvorschriften, was dazu führt, dass auch Privatkläger zur Verhinderung unliebsamer Vorhaben das Umweltrecht in Anspruch nehmen können. Dieses führt dazu, dass das Naturschutzrecht instrumentalisiert werden kann und in zahlreichen Verfahren auch bereits instrumentalisiert wird. In der Folge kann quasi jedes Vorhaben mit einer Klage angefochten werden, die mehr oder weniger große Erfolgsaussichten hat, da ein definitiver Ausschluss der Verletzung  irgendeiner Vorschrift des Umweltschutzrechts, kaum gelingen kann. Das wiederum geht zu Lasten der Investitionssicherheit für Vorhaben, die dem Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes unterfallen. Hinzu kommt die große Unsicherheit aus der Rechtsprechung des EuGH, die nationale Vorschriften mit dem Verweis auf das Europarecht und sogar völkerrechtliche Verträge regelmäßig für unwirksam erklärt. Dieses gefährdet letztendlich Investitionen in die Zukunft und damit den Standort Deutschland.

Mit Blick auf die Windindustrie: Wir wirkt sich die Gesetzesnovelle auf Planungs- und Zulassungsvorhaben aus? Worauf muss sich die Branche einstellen?

Brand: Das zuvor Gesagte betrifft auch und im Besonderen Projekte der Windenergienutzung, wie schon die aktuelle Rechtsprechung belegt. Kaum ein Projekt geht unstreitig über die Bühne. Irgendein Anwohner, Naturschutzverband, eine Gemeinde oder auch Konkurrent leitet fast immer ein Rechtsmittelverfahren ein. Die erheblichen Risiken aufgrund des Umweltrechtsbehelfsgesetzes für noch nicht bestandskräftige Genehmigungen führen mittlerweile dazu, dass Banken Windkraftprojekte gar nicht mehr oder nur noch unter erheblich verschärften Bedingungen finanzieren. Letztlich führt dieses über kurz oder lang zu einer erheblichen Verzögerung der Umsetzung von Projekten, da die Bestandskraft angefochtener Genehmigungen erst nach dem Ende des Instanzenzugs eintreten kann, was durchaus acht Jahre dauern kann. Dieses berücksichtigend schließen Genehmigungsinhaber immer häufiger teure Vergleiche mit (potentiellen) Klägern, obwohl die Genehmigungen vermutlich fehlerfrei sind. Ist dieses nicht möglich, wird auf Genehmigungen verzichtet und Projekte werden aufgegeben.

Was empfehlen Sie Planern und Projektierern von Windparks? Wie lassen sich Risiken minimieren?

Brand: Planern ist zu empfehlen, in Absprache mit den Genehmigungsbehörden möglichst transparente und korrekte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Keinesfalls sollte zur vermeintlichen Einsparung von Zeit versucht werden, Umweltverträglichkeitsprüfungen oder förmliche Genehmigungsverfahren zu umgehen. Die dort gewonnene Zeit geht im Zweifel durch Rechtsbehelfsverfahren mehrfach wieder verloren. Wichtig ist es, die Behörden dazu zu bewegen, Entscheidungen nachvollziehbar und ausführlich zu begründen und zu erkennen zu geben, dass man z.B. die Einschätzungsprärogative erkannt und genutzt hat.

Sie werden bei der BWE Konferenz Windenergierecht zu diesem Thema vortragen, ebenso Sprecher vom BMUB, die an der Novelle federführend beteiligt waren. Was erhoffen Sie sich von der Diskussion?

Brand: Ich erhoffe mir aus der Diskussion mit den Verantwortlichen aus dem Ministerium, dass dort die europäische Rechtsprechung und Rechtssetzung nicht als Schicksal begriffen wird, sondern man sich als Bundesrepublik Deutschland aktiv dafür einsetzt, Fehlentwicklungen zu begegnen, ggfls. auch durch das Infragestellen völkerrechtlicher und europäischer Vorgaben, da anderenfalls der Unmut über Europa noch weiter zunehmen wird. Die Senkung der Roaminggebühren und Entschädigungen für Flugverspätungen  durch die EU alleine reichen nicht aus, Verständnis für die europäische Sache zu entwickeln, wenn zugleich durch europäisches Recht der Standort Deutschland mit Millionen Arbeitsplätzen in der Industrie in Frage gestellt wird.            

Die Jahreskonferenz Windenergierecht bietet Planern und Projektierern umfassende Einblicke in den aktuellen Stand der Rechtsprechung und Erfahrungswerte aus dem Genehmigungsprozess.
Datum: 
04.07.2017 - 05.07.2017
Ort: 
Berlin
VA-Nummer: 
VA 17-01-01